Absonderungsrecht

Absonderungsrecht
Absonderungsrecht,
 
der Anspruch bestimmter Gläubiger, sich aus einzelnen Gegenständen der Konkursmasse vorzugsweise zu befriedigen (§ 4, 47-51 KO, bei Insolvenzverfahren, die nach dem 31. 12. 1998 beantragt werden, §§ 49-52, 165-173 Insolvenzordnung vom 5. 10. 1994). Das Recht zur abgesonderten Befriedigung setzt ein dingliches Recht der Gläubiger an diesen Gegenständen voraus (§§ 47-49 KO), z. B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld.

Universal-Lexikon. 2012.

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